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   BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19   

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BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19 (https://dejure.org/2021,18853)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - VIII ZR 277/19 (https://dejure.org/2021,18853)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - VIII ZR 277/19 (https://dejure.org/2021,18853)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV vom 26.10.2006
    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien; Berechtigung des Grundversorgers zur einseitigen Preisänderung; Darlegungs- und Beweisanforderungen

  • IWW

    § 552a ZPO, § ... 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 98/30/EG, §§ 157, 133 BGB, § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV), § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG), § 10 EnWG, §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG, § 5 Abs. 2 GasGVV, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Transparenzanforderungen auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens; Veränderung der Preise durch Erhöhung i.R.e. Gaslieferungsvertrags als Grundversorgungsvertrag

  • rewis.io
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    Transparenzanforderungen auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens; Veränderung der Preise durch Erhöhung i.R.e. Gaslieferungsvertrags als Grundversorgungsvertrag

  • rechtsportal.de

    Transparenzanforderungen auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens; Veränderung der Preise durch Erhöhung i.R.e. Gaslieferungsvertrags als Grundversorgungsvertrag

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302, und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615, sowie VIII ZR 75/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig in öffentlicher Hand befinden.

    Bei diesem ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen (Weitergabe von Bezugskostensteigerungen) dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) beziehungsweise den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF; vgl. zum Ganzen nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom Senat indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (wie hier) vollständig in öffentlicher Hand befinden (Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 21 ff., und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie VIII ZR 75/19, juris Rn. 33 ff.).

    aa) Zwar rügt die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom Gerichtshof zur Bestimmung staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in diesem Zusammenhang entwickelten Merkmale des Unterstehens staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - bei deren Vorliegen der Gerichtshof grundsätzlich eine unmittelbare Direktanwendung von nicht (fristgerecht) umgesetzten Richtlinienbestimmungen bejaht - unter Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als kumulative und nicht als alternative Voraussetzungen angesehen hat (siehe hierzu Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 29, unter Verweis auf EuGH, C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 28 - Farrell II).

    Denn ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts unterstand die Klägerin vorliegend weder "dem Staat oder dessen Aufsicht" - da etwaige Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Stadt G.    ihr gegenüber nicht auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse, sondern auf deren privatrechtlicher Stellung als alleinige Anteilseignerin beruhten (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 38 ff.) -, noch war sie als Energieversorger von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet worden, die nicht für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangt wären (im streitgegenständlichen Zeitraum etwa gemäß § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005; vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 35 ff.).

    Der Umstand, dass die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht den Transparenzvorgaben der Gas-Richtlinie genügten, ist in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats bereits berücksichtigt und Ausgangspunkt des sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Preisänderungsrechts des Energieversorgers (vgl. wiederum Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 20 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 16 ff.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 46 ff., und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 55 ff., sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 58 ff.).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Bei diesem ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen (Weitergabe von Bezugskostensteigerungen) dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) beziehungsweise den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF; vgl. zum Ganzen nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In rechtsfehlerfreier Anwendung der Rechtsprechung des Senats (siehe etwa Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 17; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 17; jeweils mwN) ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur - wie von der Revision hingenommen - bei den ab Beginn der Lieferung von Erdgas an den Beklagten im Jahr 1991 zugrunde gelegten Tarifen, sondern auch bei den seit 2002 angewandten differenzierteren Tarifen - "Allgemeiner Tarif (für Haushalt und Gewerbekunden)" einerseits sowie "Gasheizung für ununterbrochene Lieferung" andererseits (innerhalb dessen der Beklagte nach seinem Verbrauch unter den Preis "Heizung 2" fiel) - um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) beziehungsweise Allgemeine Preise im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; im Folgenden: EnWG 2005) gehandelt hat.

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung freisteht, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 18; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

    Weiterhin hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Tarifkundenverhältnis ohnehin nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden könne, sondern dass hierfür vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente - vorliegend indes nicht ersichtliche - Vertragsänderung erforderlich sei (siehe Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 19; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

    bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie für den streitgegenständlichen Zeitraum aber auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge (vgl. hierzu ausführlich etwa Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 46 ff.).

    Der Umstand, dass die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht den Transparenzvorgaben der Gas-Richtlinie genügten, ist in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats bereits berücksichtigt und Ausgangspunkt des sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Preisänderungsrechts des Energieversorgers (vgl. wiederum Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 20 ff.; vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 16 ff.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    In rechtsfehlerfreier Anwendung der Rechtsprechung des Senats (siehe etwa Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 17; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 17; jeweils mwN) ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur - wie von der Revision hingenommen - bei den ab Beginn der Lieferung von Erdgas an den Beklagten im Jahr 1991 zugrunde gelegten Tarifen, sondern auch bei den seit 2002 angewandten differenzierteren Tarifen - "Allgemeiner Tarif (für Haushalt und Gewerbekunden)" einerseits sowie "Gasheizung für ununterbrochene Lieferung" andererseits (innerhalb dessen der Beklagte nach seinem Verbrauch unter den Preis "Heizung 2" fiel) - um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) beziehungsweise Allgemeine Preise im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; im Folgenden: EnWG 2005) gehandelt hat.

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung freisteht, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 18; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

    Weiterhin hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Tarifkundenverhältnis ohnehin nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden könne, sondern dass hierfür vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente - vorliegend indes nicht ersichtliche - Vertragsänderung erforderlich sei (siehe Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 19; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302, und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615, sowie VIII ZR 75/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig in öffentlicher Hand befinden.

    Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom Senat indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (wie hier) vollständig in öffentlicher Hand befinden (Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 21 ff., und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie VIII ZR 75/19, juris Rn. 33 ff.).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 46 ff., und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 55 ff., sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 58 ff.).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere auch nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, nachdem der Senat mit drei Urteilen vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302, und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615, sowie VIII ZR 75/19, juris) die - bis dahin in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortete und insoweit vom Berufungsgericht in seinem zuvor erlassenen Urteil zutreffend als klärungsbedürftig bewertete - Rechtsfrage dahingehend entschieden hat, dass die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden sind, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig in öffentlicher Hand befinden.

    Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - unter umfassender Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) entschieden hat, kommt eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie - ungeachtet der (vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten, vom Senat indes bislang offengelassenen) Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (wie hier) vollständig in öffentlicher Hand befinden (Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 21 ff., und VIII ZR 385/18, NJW-RR 2020, 615 Rn. 30 ff., sowie VIII ZR 75/19, juris Rn. 33 ff.).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof vorzulegen (hierzu ausführlich bereits Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO Rn. 46 ff., und VIII ZR 385/18, aaO Rn. 55 ff., sowie VIII ZR 75/19, aaO Rn. 58 ff.).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass auch ein für behauptete Bezugskostensteigerungen darlegungs- und beweisbelasteter Energieversorger keineswegs notwendigerweise zur Vorlage seiner Bezugsverträge verpflichtet ist, sondern ihm vielmehr grundsätzlich auch der Zeugenbeweis offensteht, um die Überzeugung des Tatrichters von einer Bezugskostensteigerung ohne gleichzeitigen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung in dem von dem Energieversorger behaupteten Umfang zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 38, 45 mwN).

    Mithin kommt es auch nicht mehr darauf an, ob oder inwieweit einer Vorlage der Bezugsverträge außerdem ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen könnte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 30 ff.).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 44/16

    BGH mahnt sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen in

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Betreffend diese (sorgfältig begründete) tatrichterliche Beweiswürdigung - die in der Revisionsinstanz ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 24; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f.; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, Rn. 54, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN) - zeigt die Revision beachtliche Rechtsfehler nicht auf.
  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Betreffend diese (sorgfältig begründete) tatrichterliche Beweiswürdigung - die in der Revisionsinstanz ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 24; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f.; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, Rn. 54, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN) - zeigt die Revision beachtliche Rechtsfehler nicht auf.
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 161/14

    Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Betreffend diese (sorgfältig begründete) tatrichterliche Beweiswürdigung - die in der Revisionsinstanz ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 24; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f.; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, Rn. 54, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN) - zeigt die Revision beachtliche Rechtsfehler nicht auf.
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
    Betreffend diese (sorgfältig begründete) tatrichterliche Beweiswürdigung - die in der Revisionsinstanz ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 24; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f.; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, Rn. 54, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN) - zeigt die Revision beachtliche Rechtsfehler nicht auf.
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • EuGH, 02.04.2020 - C-765/18

    Stadtwerke Neuwied - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/55/EG -

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22

    Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig

    So hat der BGH zu § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und § 36 Abs. 1 EnWG bereits entschieden, dass eine Differenzierung der Preise nach Abgabemengen im Rahmen einer Bestpreisabrechnung zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - VIII ZR 277/19, ZNER 2021, 385, mwN).
  • LG Dortmund, 31.03.2022 - 16 O 10/22

    Grundversorger, Ersatzversorger, Grundversorgungstarif, Ersatzversorgungstarif,

    Dementsprechend ist es auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es dem Energieversorgungsunternehmen auch in der Grundversorgung freisteht, verschiedene Tarife anzubieten (BGH, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: VIII ZR 277/19, BeckRS 2021, 15924, Rdnr. 7; BGH NZKart 2017, 245, 247, Rdnr. 25; BGH NJW 2016, 1718, Rdnr. 18 m. w. N.; vgl. auch Britz/Hellermann/Hermes/Hellermann, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 36, Rdnr. 26a; Kment/Rasbach, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 36 Rdnr. 15).
  • LG Köln, 08.02.2022 - 31 O 14/22

    Keine Unzulässigkeit der Preisaufspaltung in Grundversorgung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht es Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene - etwa verbrauchsabhängige - Tarife anzubieten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.2021, Az. VIII ZR 277/19 = BeckRS 2021, 15924; BGH, Urt. v. 07.04.2017 - EnZR 56/15 = BeckRS 2017, 105624).
  • LG Dortmund, 02.03.2022 - O 11/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher die Kammer folgt, steht es Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, etwa verbrauchsabhängige Tarife anzubieten (BGH, Beschluss vom 13.04.2021, Az. VIII ZR 277/19; BGH, Urteil vom 7.3.2017,Az.: EnZR 56/15 ­ Preisspaltung, BGH , Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 42/10, Rn. 32; OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2014, Az.: I-19 U 77/13).
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